Jan 1

Geschmacksmuster wird zum „eingetragenen Design“

Ab heute wird das „Geschmacksmuster“ als „eingetragenes Design“ bezeichnet. Zugleich erfolgte eine Anpassung des Geschmacksmustergesetzes, das jetzt „Designgesetz“ (DesignG) heißt. Die aktuelle Fassung kann hier abgerufen werden.

Neben der Namensänderung, die dazu beiträgt, dass der Gegenstand des Schutzrechts verständlicher wird, denn dieser umfasst Form und Gestaltung des Produkts, gibt es nun eine wesentliche Neuerung: Für das Designrecht wurde ein Nichtigkeitsverfahren für eingetragene Designs beim DPMA eingeführt.
Auf Antrag kann die Designabteilung des DPMA in Jena eine Eintragung nun für nichtig erklären. Der Antrag kann dabei sowohl auf absolute als auch auf relative Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Achtung: Im Zivilprozess kann die Nichtigkeit ab sofort nur noch durch Erhebung einer Widerklage bei den Designgerichten der Länder geltend gemacht werden. DIe neuen Regelungen zum Nichtigkeitsverfahren finden sich im 6. Abschnitt des Gesetzes, §§ 33 bis 36 DesignG.

Weitere Neuigkeit: Mehrere Designs können künftig in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden, auch wenn sie unterschiedlichen Warenklassen angehören.