März 27

Aus der Rubrik Skurriles: Chef spioniert Whatsapp-Verlauf seines ehemaligen Mitarbeiters aus

BuchrückenDas Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) – die Aufsichtsbehörde für Unternehmen, die ihren Sitz in Bayern haben – hat den Arbeitgeber eines ehemaligen Mitarbeiters mit einem Bußgeld belegt, weil dieser sich unter einem Vorwand das Handy seines Mitarbeiters aushändigen ließ und dann zwei im Kurznachrichtendienst Whats-App gespeicherte Chat-Verläufe an seine eigene E-Mail-Adresse weitergeleitet hatte.

Wie das Landesamt berichtet, hatte der Arbeitgeber sich beim Abschiedsessen eines ehemaligen Mitarbeiters unter einem Vorwand das Handy des Mitarbeiters ausgeliehen, um noch eine dienstliche Mail zu verschicken. Tatsächlich verschafft der Arbeitgeber sich aber auch Zugriff auf zwei in der Anwendung Whats-

März 27

LG Frankfurt: Webseitenbesucher müssen Piwik-Analyse widersprechen können

NutzerprofilSelbst die Nutzung anonymisierender Website Tracking Tools wie Piwik kann ein rechtliches Risiken in Richtung des Datenschutzes darstellen. Der Einsatz ist nach Auffassung des Landgericht-Frankfurt a.M. rechtswidrig, wenn der Seitenbesucher nicht deutlich sichtbar auf Widerspruchsmöglichkeiten hingewiesen wurde. Dieser Rechtsverstoß kann auch von Wettbewerbern abgemahnt werden. Die Richter begründeten ihre Auffassung damit, dass Piwik mit Hilfe anderer Daten, die der Nutzer zwangsläufig auf der Webseite preisgibt, trotz der als Anonymsieriung bezeichneten Verkürzung der IP-Adressen pseudonymisierte Nutzungsprofile im Sinne von § 15 TMG erstellt.

März 26

Facebook‬ führt eine „Impressums“-Rubrik ein – mehr Rechtssicherheit?

Impressum

Nach Auffassung verschiedener Gerichte (vgl. OLG Düsseldorf 13.08.2013, Az.: I-20 U 75/13 oder Landgericht Aschaffenburg – 2 HK O 54/11) gilt die Impressumspflicht des § 5 TMG auch für Seiten auf sozialen Netzwerken wie Facebook, Google+ oder Twitter. Facebook-Fan Seiten sollten daher über ein Impressum verfügen!
Bisher war es aber gar nicht so einfach, diese Anbieterkennzeichnung entsprechend den hohen Anforderungen der Gerichte auf den Seiten der Netzwerke zu platzieren, da immer auch die unterschiedliche Darstellung auf den verschiedenen Clients/Endgeräten berücksichtigt werden muss. Facebook hat nun endlich ein zusätzliches Feld für die Anbieterkennzeichnung auf Unternehmensseiten eingefügt.

März 5

BAG: Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch u.U. vor Arbeitsgericht einklagbar

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch (vgl. § 34 BDSG) kann ausnahmsweise auch vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG erweitert diese Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher rechtlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist.

In einem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall (BAG, Beschluss vom 3.2.2014, 10 AZB 77/13) beruhte der nach § 34 BDSG erhobene Auskunftsanspruch auf dem Arbeitsverhältnis und war damit auch durch dieses bedingt. Der Kläger stand mit der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Sein Auskunftsverlangen beruht auf einer Berichterstattung über dieses Arbeitsverhältnis und die Form seiner Beendigung und bezog sich damit auf personenbezogene Daten, die nach § 32 BDSG für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt wurden. Damit bestand der erforderliche rechtliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Das BAG betonte, dass es nicht darauf ankomme aufgrund welcher Motivation der Kläger Auskunft begehre, dies sei für die Rechtswegbestimmung unerheblich. Unerheblich sei  ferner, dass der Anspruch aus § 34 BDSG auch auf anderen Rechtsverhältnissen beruhen und damit ein anderer Rechtsweg eröffnet sein kann.).