August 12

Kläger gewinnt „Dashcam“-Verfahren „nur“ wegen eines Formfehlers – Dashcam-Einsatz zur Erlangung eines Videobeweises datenschutzrechtlich unzulässig

Ein Rechtsanwalt aus Mittelfranken hatte gegen einen Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (Anmerkung: Aufsichtsbehörde für Privatunternehmen mit Sitz in Bayern) geklagt. Der Bescheid untersagte ihm, mit der in seinem Fahrzeug eingebauten On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen. Zugleich wurde aufgegeben, Aufnahmen, die mit der Kamera gemacht wurden, zu löschen. Zwar hat das Verwaltungsgericht Ansbach der Klage aus formalen Gründen stattgegeben, da das Landesamt das ihm eröffnete Ermessen für die Entscheidung eine Untersagungsverfügung zu erlassen, nicht ordnungsgemäß ausgeübt hatte. Die Kammer machte in der mündlichen Verhandlung aber deutlich, dass der permanente Einsatz einer Dashcam zu dem verfolgten Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall an die Polizei weiterzugeben, nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig ist.

August 11

AG Bielefeld zur sekundären Darlegungslast bei Mehrpersonenhaushalt

Seitdem der Bundesgerichtshof in seinen jüngeren Entscheidungen zum Thema Filesharing/Tauschbörsennutzung (Bearshare, Morpheaus usw.) bereits zugunsten der Anschlussinhaber entschieden hatte, festigt sich jetzt auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte eine Sichtweise, die eine uferlose Haftung des Anschlussinhabers ablehnt. Das Amtsgericht Bielefeld (AG Bielefeld) hat mit erfreulicher Klarheit deutlich gemacht, dass die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht mit einer Beweislastumkehr zu verwechseln ist. Die Rechteinhaber bleiben weiterhin zum Beweis verpflichtet, dass der Anschlussinhaber der Täter einer Urheberrechtsverletzung ist. In Abmahnungen liest man mitunter eine absurde Vorstellung des Umfangs der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers. Eine etwaige tatsächliche Vermutung kann – nach allgemeinen zivilrechtlichen Kriterien – insbesondere bei Mehrpersonenhaushalten erschüttert werden.

August 3

LDI NRW: 54000 EUR Bußgeld für unzulässige Videoüberwachung – 10000 EUR kein Datenschutzbeauftragter

Wie die WAZ online berichtet  hat der Landesdatenschutzbeauftragte NRW (LDI NRW), die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, ein Bußgeld gegen das Unternehmen Mr. Wash wegen Datenschutzverstößen erlassen.

Interessant ist dabei, dass nicht nur ein Bußgeld in Höhe von 54000 EUR für laut Auffassung des LDI unzulässige Videoüberwachungen erlassen wurde, sondern auch das Fehlen eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit einem Bußgeld von 10.000 EUR belegt wurde. Der Fall zeigt, dass man bei Verstößen gegen den Datenschutz – insbesondere bei unzulässiger Videoüberwachung – mit einem Bußgeldverfahren der Aufsichtsbehörde rechnen kann. Wer daher eine regelmäßig mit einem Imageschaden verbundene und kostenintensive Auseinandersetzung mit den Aufsichtsbehörden vermeiden möchte, der sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen und daraus entsprechende Schlüsse ziehen. Gerade im Zusammenhang mit der direkten oder indirekten Überwachung von Mitarbeitern sind Videokameras ein heißes Thema.

Unabhängig davon macht aber auch die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten Sinn. Damit vermeidet man nicht nur Bußgelder wie im vorliegenden Fall, sondern hat einen kompetenten Ansprechpartner, der die Kommunikation in allen Fragen des Datenschutzes übernehmen kann. Wer es dann allerdings bei der Bestellung eines Papiertigers belässt, der seine Aufgabe nicht tatsächlich wahrnimmt, der wird sicherlich nicht auf Gegenliebe bei den Aufsichtsbehörden stoßen.