Oktober 15

Wo bleibt die Stiftung Datenschutz?

Bereits im Juni diesen Jahres hatte der Bundestag (Drucksache 17/10092) die Bundesregierung aufgefordert, dass die Errichtung der Stiftung Datenschutz  bis Oktober vorgenommen werden soll. Mit Pressemitteilung vom 29.06.2012 hatte das Bundesjustizministerium noch die Stiftungsidee gelobt:

„Die Stiftung soll helfen, bei den Bürgerinnen und Bürger ein Bewusstsein dafür schaffen, wie wertvoll ihre Daten im Internet sind. Daten sind die Währung in der digitalen Welt. Bildung und Aufklärung der Nutzer werden in diesem sensiblen Bereich des Internets gestärkt. Damit werden wir auch das Vertrauen in die IT-Wirtschaft stärken. Mit der Entwicklung eines Datenschutzgütesiegels wird die Stiftung zudem deutlich machen, dass der Datenschutz ein wertvoller Wettbewerbsfaktor ist. Nun sollte zügig das Eintragungsverfahren durchgeführt werden. „

Unabhängig davon, ob man die Stiftungsidee begrüßt oder nicht, sollte jetzt zügig die Umsetzung erfolgen, damit diese Idee nicht in den Vorwehen der Bundestagswahl versickert. Zu begrüßen wäre jedenfalls, wenn – wie vom BMJ mutig prognostiziert – ein von der Stiftung entwickeltes Siegel dazu beitragen würde, dass Datenschutz endlich auch als Wettbewerbsfaktor akzeptiert wird. Schaut man sich die bisherige Rechtsprechung an, dann ist die wettbewerbsrechtliche Relevanz von Datenschutzverstößen bisher umstritten (vgl. z.B. KG Berlin 29.04.2011 – 5 W 88/11 zum Like-Button) und von vielen Faktoren abhängig. Eventuell sollte der Gesetzgeber über die bisherigen Bestrebungen hinaus darüber nachdenken, dass er hier tätig wird und eine stärkere Verzahnung von BDSG/TMG und co. mit den Vorschriften des UWG herbeiführt. Denn die wirtschaftlichen Vorteile, die derzeit durch das Nichteinhalten von Datenschutzvorschriften erzielt werden, können nicht effektiv durch eine Aufsichtsbehörde  begrenzt werden. Das Wettbewerbsrecht wäre hier ein deutlich schärferes Schwert und würde dem Datenschutz neues Gewicht geben.

Oktober 11

Kein Eilrechtsschutz gegen Bewertungskommentare bei eBay (OLG Köln)

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 8.3.2012 – 15 U 193/11) hat auf eine Berufung hin entschieden, dass wegen der eBay-Nutzungsbedingungen, die das Einstellen von Gegenkommentaren zu Bewertungen ermöglichen, sowie der dort vorgesehenen Löschung einer Bewertung nach Vorlage einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung  kein Verfügungsgrund hinsichtlich eines Antrags auf Löschung einer Bewertung besteht. Ein Verfügungsgrund gem. §§?935940 ZPO besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, durch eine Veränderung des bestehenden Zustands werde die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert, sodass er auf Grund einer besonderen Dringlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf. Diese Notwendigkeit sah das Oberlandesgericht vorliegend nicht, da bei Ebay die Möglichkeit besteht auf Kommentare selbst mit einem Gegenkommentar zu reagieren, sodass es zumutbar ist, das reguläre Verfahren abzuwarten:

Die Verfügungskl. bedarf danach schon deshalb keines vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung, weil sie ihre Rechte ggü. den Bewertungskommentaren der Verfügungsbekl. einstweilen selbst gewahrt hat. Wie aus dem im erstinstanzlichen Urteil in Bezug genommenen Screenshot ihres Bewertungsprofils v. 5.5.2011 zu entnehmen und zwischen den Parteien auch unstreitig ist, hat sie auf die Bewertungen der Verfügungsbekl. reagiert, indem sie jeweils Gegenkommentare verfasst und hierin ihre Sichtweise dargestellt hat. Diese Möglichkeit der Stellungnahme sieht das Bewertungssystem bei eBay, dem beide Parteien sich durch die Anerkennung der AGB unterworfen haben, ausdrücklich vor. Die bewertete Partei erhält auf diese Weise Gelegenheit, ihre Rechte ggü. einer für unzutreffend erachteten Bewertung vorläufig zu wahren, indem sie ihr für jeden Nutzer einsehbar durch einen Gegenkommentar entgegentritt. Vor diesem Hintergrund ist es der bewerteten Partei grds. möglich und zumutbar, den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Diese Entscheidung erschwert die Wahrnehmung von Händlerinteressen beim Vorgehen gegen „unrichtige“ Bewertungen bei Ebay. Ob die bewertete Partei auf diese Weise tatsächlich Gelegenheit erhält, ihre Rechte ggü. einer für unzutreffend erachteten Bewertung vorläufig zu wahren, erscheint doch sehr zweifelhaft, denn die potentiellen Käufer werden regelmäßig nicht sehr lange auf der Seite verweilen, um alle Kommentare zu lesen. Der stigmatisierende Effekt einer unwahren Bewertung kann dann aber schon Wirkung entfalten und für den Händler für die Dauer des Hauptsachverfahrens (also mehrere Monate) eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen.

Oktober 11

LG Köln: Zahnarztwerbung bei Groupon unzulässig

Das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 21.6.2012 – 31 O 25/12 (nicht rechtskräftig)) hat entschieden, dass die Angabe eines Festpreises über Groupon oder DailyDeal, ohne den Patienten überhaupt zu kennen,einen Verstoß gegen die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) darstellt. Die schriftliche Preisvereinbarung muss zwingend zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten erfolgen. Das ist bei Groupon nicht der Fall, denn der Zahnarzt verpflichtet sich gegenüber dem Portalbetreiber und nicht gegenüber dem Patienten zur Erbringung der Leistung. Das Landgericht hat außerdem klar gestellt  dass §?15  Berufsordnung der Zahnärzte (BO) eine Marktverhaltensregel darstellt und daher Unterlassung aus §§ 834 Nr.?11 UWG i.V.m. §?15 BO verlangt werden kann. Weiterhin führt das Landgericht aus:

Es kommt auch nicht darauf an, ob die konkrete Behandlung, um die es in der Werbung geht, mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist oder nicht. Denn wie bereits ausgeführt wirbt der Bekl. in seiner Eigenschaft als Zahnarzt. Die Vorschrift des §?15 BO dient nicht vordergründig dazu, bei konkreten Angeboten, die unter Zahnarztvorbehalt stehenden Leistungen zum Gegenstand haben, Reklame zu verbieten, sondern insgesamt das Berufsbild des Zahnarztes zu schützen. Dieses wird aber auch dadurch gefährdet, dass ein Zahnarzt Angebote abgibt, die derart niedrig sind, dass von einem kostendeckenden und gründlichen Arbeiten nicht mehr ausgegangen werden kann, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um solche Leistungen handelt, die zwingend nur von einem Zahnarzt erbracht werden dürfen. Leistungen, die durch einen Arzt erbracht werden, werden so kommerzialisiert. Dies ist aber eben gerade nicht vertretbar nach §?15 Abs.?2 BO, der es dem Zahnarzt verbietet, seine Tätigkeit für gewerbliche Zwecke zu verwenden.

Auch die konkrete Durchführung solcher Deals hält das Landgericht für unzulässig:

In jedem Fall aber hat eine solche Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem schriftlich zu erfolgen nach §?2 Abs.?2 Satz?1 GOZ. Zum einen muss eine solche schriftliche Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem, also Patienten erfolgen. Dies ist bereits nicht der Fall, weil der Bekl. sich ggü. dem Internetportal Groupon bzw. DailyDeal und nicht ggü. seinem Patienten zur Erbringung der Leistung verpflichtet.

Zahnärzte sollten daher Abstand von solchen Werbemaßnahmen bei Groupon oder vergleichbaren Angeboten nehmen, da diese für diese Berufsgruppe nicht nur als bedenklich, sondern als unzulässig einzustufen sind. Zwar ist die Entscheidung des Landgericht Köln nicht rechtskräftig  die Argumentation überzeugt aber vor dem Hintergrund, dass ärztliche Leistungen in vieler Hinsicht privilegiert sind, weil es sich eben nicht um gewerbliche Waren sondern um eine Heilbehandlung handelt. Dann dürfen aber die Leistungen im Umkehrschluss auch nicht als Ware zum Festpreis – ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Patienten – verkauft werden.

Oktober 11

Facebook Beleidigung rechtfertigt Entlassung

Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, 10.10.2012 – 3 Sa 644/12) hat jetzt klar gestellt  dass Beleidigungen in sozialen Netzwerken  fristlose Kündigungen rechtfertigen können. Der zum Zeitpunkt der Äußerungen 26 Jahre alter Auszubildende hatte auf seinem Facebook Account seinen Arbeitgeber mit „Ausbeuter“ beschimpft und sich selbst als „Leibeigener“ dargestellt. Die Vorinstanz das Arbeitsgericht Bochum hatte die Kündigung noch verworfen. Zwar hatte diese Vorinstanz die Äußerungen auf seinem Facebook-Profil bereits als beleidigend angesehen, jedoch hatte es aufgrund der Unreife des Arbeitnehmers eine Abmahnung für ausreichend erachtet. Das LAG Hamm folgte dieser Argumentation nicht und argumentierte gerade mit dem Alter des Mannes. Mit seinen 26 Jahren müsse er über genug Lebenserfahrung verfügen, um die Folgen seines Handels einschätzen zu können. 

Diese wohl nicht sehr überraschende Entscheidung zeigt, dass das Internet eben kein rechtsfreier Raum ist. Äußerungen bei Facebook sind öffentliche Äußerungen. Wer offline oder online beleidigt, der muss mit den Konsequenzen leben. In Social Networks gibt es keine Narrenfreiheit!

Oktober 9

BGH: Biomineralwasser ist kein irrefürender Begriff

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte geklagt, das sie den Begriff „Biomineralwasser“ für irreführend hielt. Sie war der Meinung, dass der Verkehr mit „Biomineralwasser“ Qualitätsmerkmale verbinde , die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien.

Irreführende Werbung stellt eine unlautere Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG dar, daher verboten (vgl. § 3 UWG). Irreführend ist eine Angabe dann, wenn eine Diskrepanz zwischen der Wirklichkeit und der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über die Bedeutung der Aussage besteht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt jedoch entschieden, dass der Verkehr  zwar von einem als „Biomineralwasser“ bezeichneten Mineralwasser erwartet, dass es „nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer vorgesehenen Höchstwerte liegt“.

Wie der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 149/2012 mitteilt „erwartet [der Verkehr jedoch] nicht, dass die Verwendung von „Bio“ bei Mineralwässern gesetzlichen Vorgaben unterliegt oder staatlich überwacht wird. Das in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bestimmte Gebot, für das vom Beklagten vertriebene Wasser die Verkehrsbezeichnung „natürliches Mineralwasser“ anzugeben, steht der zusätzlichen Bezeichnung als „Biomineralwasser“  nicht entgegen.“

Daher kommt das Gericht zu der Ansicht, dass der zusätzlichen Bezeichnung als „Biomineralwasser“ das Wettbewerbsrecht nicht entgegen steht.

Das ausführliche Urteil liegt noch nicht vor. Jedoch kann die Pressemitteilung hier abgerufen werden.