Januar 28

Bundesgerichtshof entscheidet über Umfang einer von der SCHUFA zu erteilenden Auskunft

 Wie hier bereits berichtet, hat der Bundesgerichtshof heute über den Umfang einer von der Schufa zu erteilenden Auskunft gem. § 34 BDSG entschieden und damit die Klage einer Frau aus Hessen abgewiesen.

„Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen zählen nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens, über die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG Auskunft zu erteilen ist. Gleiches gilt für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale. Dem Auskunftsanspruch des § 34 Abs. 4 BDSG liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien, namentlich die sog. Scoreformel, zu schützen. Die Auskunftsverpflichtung soll dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente. Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens wird dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts eingeflossen sind. Dieses Ziel wird durch die der Klägerin erteilten Auskünfte erreicht.“

Die Pressemitteilung kann im Original hier nachgelesen werden. 

November 28

Veranstaltungshinweis: Der betriebliche Datenschutz(beauftragte) unter dem Einfluss der EU-Datenschutzreform

Deutsche Unternehmen, die ständig zehn Personen mit der EDV-gestützten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, benötigen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Ob dies auch in Zukunft der Fall sein wird, ist noch nicht abschließend geklärt, denn die EU-Kommission hat einen Entwurf eingebracht, die von 1995 stammende EU-Datenschutzrichtlinie durch eine EU-Datenschutzverordnung zu ersetzen. Diese Anpassung des europäischen Datenschutzes an den digitalen Binnenmarkt ist zwar dringend erforderlich, jedoch beinhaltet der Entwurf neben schärferen Sanktionen bei Verstößen und einer noch stärkeren Vereinheitlichung des Datenschutzes auch zahlreiche Änderungen, die in der betrieblichen Praxis für Verunsicherung sorgen. Dies betrifft nicht zuletzt die Frage wer zukünftig noch verpflichtet ist, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Herr Rechtsanwalt Ehlenz wird im Rahmen dieser Veranstaltung über die Bewertung der „EU-Datenschutzverordnung aus Sicht der Unternehmenspraxis“ vortragen.

Zeitrahmen: 19.12.2013 15:00 – 17:00 Uhr
Ort: DLGI mbH, Am Bonner Bogen 6, 53227 Bonn
Bitte melden Sie sich per E-Mail an unter info@dlgi.de

Mehr Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier

Juli 16

Zertifikatslehrgang zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten (IHK) im September

In der Woche vom 9.9.2013 bis zum 13.9.2013 führe ich zusammen mit der M2Soft GmbH zum dritten Mal in diesem Jahr den Zertifikatslehrgang zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten (IHK) in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund durch.

Dieser Lehrgang vermittelt und vertieft die erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dabei wird besonderer Wert darauf gelegt, dass sowohl die technisch-organsiatorischen als auch die juristischen Anforderungen umfassend behandelt werden. Nach Abschluss des Zertifikatslehrgangs verfügen Sie über fundiertes und praxisnahes Know-how, um den Datenschutz in Ihrem Unternehmen professionell umzusetzen zu können und/oder zu optimieren.

Detaillierte Informationen sowie die Online-Anmeldung zu diesem Lehrgang finden Sie auf der Webseite der IHK Dortmund.
Die Zahl der Teilnehmer ist auf 15 Personen beschränkt, um ein ideales Lernumfeld zu gewährleisten.