September 27

Düsseldorfer Kreis: Datenübermittlung in Drittstaaten erfordert Prüfung in zwei Stufen

Der Düsseldorfer Kreis, also das Gremium, in dem alle 16 Datenschutzaufsichtsbehörden vertreten sind, hat noch einmal den nachfolgenden Grundsatz betont:
Bei Datenübermittlungen in einen Drittstaat, also einen Staat außerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (z.B. Norwegen), sind Datenschutzfragen auf zwei Stufen zu prüfen. Typische Drittstaaten sind China, die USA oder Indien:

1. Stufe: Die Datenübermittlung muss durch eine Einwilligung der betroffenen Person oder eine Rechtsvorschrift gerechtfertigt sein (z.B. §§ 28 und 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG))

2. Stufe: Im Ausland muss ein angemessenes Datenschutzniveau bestehen oder es müssen die Ausnahmen nach § 4c BDSG vorliegen.

Achtung: Die Datenübermittlung ist nur zulässig, wenn auf beiden Stufen ein positives Prüfungsergebnis vorliegt!

Die Aufsichtsbehörden weisen noch darauf hin, dass trotz Vorliegens einer Auftragsdatenverarbeitung auf der 1. Stufe die Datenübermittlung nach § 4 Abs. 1 BDSG zulässig sein muss (vgl. § 3 Abs. 8 BDSG). Bei einer Auftragsdatenverarbeitung in einer Drittstaatenkonstellation ist der Prüfungsmaßstab in der Regel dann § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG (Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle), bei sensitiven Daten sind § 28 Abs. 6 ff. BDSG zu beachten.

Der Beschluss des Düsseldorfer Kreises kann hier abgerufen werden.

Wenn Sie Fragen zum Thema Internationale Datenverarbeitung haben oder eine Beratung im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten in Drittstaaten haben, hilft Ihnen Rechtsanwalt Nikolaus Ehlenz gerne weiter.

September 20

Bundesrat beschließt Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Der Bundesrat hat heute das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen.
(Bundesrat Drucksache 638/13 Zusammenfassung hier). Das Gesetz soll unter anderem die Kosten bei einer ersten Abmahnung durch Anwälte deckeln. Insbesondere im Bereich des Filesharing, also dem illegalen Herunterladen und Anbieten von Musik, Filmen oder Software in Online Tauschbörsen (z.B. Morpheus, BitTorrent, eMule usw.) sah der Gesetzgeber offenbar die Notwendigkeit als zu hoch empfundene Forderungen von spezialisierten Anwaltskanzleien zu reduzieren.

Ausweislich der Erläuterungen zum Gesetz soll durch das Gesetz „anwaltlichen Geschäftsmodellen Einhalt geboten werden, bei denen die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern wegen Urheberrechtsverstößen zur Gewinnoptimierung betrieben wird und vorwiegend dazu dient, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dazu wird § 97a UrhG komplett neu geregelt. In einem neuen Absatz 3 wird für den außergerichtlichen Bereich der anwaltliche Erstattungsanspruch auf einen Streitwert von 1 000 Euro für bestimmte Urheberrechtsstreitsachen begrenzt. “ (vgl. Bundesratsdrucksache aaO).

September 16

Landgericht Düsseldorf zu unlauterer Telefonwerbung (§ 7 UWG)

Das Landgericht Düsseldorf (vgl. Urteil vom 19.7.2013 – 38 O 49/12) machte unlängst noch einmal deutlich , dass Unternehmen, die einen Verbraucher ohne dessen ausdrückliche vorherige Einwilligung zu Werbezwecken anrufen, unlauter handeln.

Logischerweise kann sich ein Unternehmen auch nicht aus der Verantwortung entfliehen, indem es einen Dienstleister mit der Werbung beauftragt. Wird ein Werber auftragsgemäß für ein Unternehmen tätig, dann muss dieses sich gemäß § 8 Absatz 2 UWG das Verhalten der für sie tätigen Werber zurechnen lassen.

Die hohen Anforderungen des § 7 UWG gelten auch in laufenden Dauerschuldverhältnissen. Das bedeutet, dass immer dann wenn ein Verbraucher zu Werbezwecken telefonisch angesprochen werden soll, eine ausdrückliche vorherige Einwilligung dafür erforderlich ist. Mutmaßliche Einwilligungen oder die Einwilligungen während des Gesprächs einzuholen ist daher nicht vorgesehen und kann für das Unternehmen teuer werden. Das LG Düsseldorf setzte im vorliegenden Fall den Streitwert auf 15.000 Euro fest.

September 13

Zur Verwendung von ® und ™-Symbol nach Markenanmeldung

Mancher kommt auf die Idee bereits während des Markenanmeldungsprozess das ®-Zeichen für die angemeldeten Marken im geschäftlichen Verkehr (z.B. auf Werbeflyern usw.) zu verwenden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch mit Urteil vom 26.2.2009 – I ZR 219/06 klargestellt, dass derjenige, der ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein, den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irre führt. Das ®-Zeichen sollte daher erst dann verwendet werden, wenn eine Marke ins Markenregister beim DPMA eingetragen wurde. Die Antragstellung auf Markeneintragung reicht dazu regelmäßig nicht aus.

In Bezug auf das Zeichen ™-Symbol gilt evtl. etwas anderes, wobei die Rechtsprechung hier noch nicht eindeutig und als gefestigt anzusehen ist, weil das Zeichen dem US-Rechtsraum entspringt und keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu besteht. Eine relativ aktuelle Entscheidung des Kammergericht Berlin vom 31.05.2013 (Aktenzeichen 5 W 114/13, nachzulesen hier) hat insoweit ergeben, dass der angesprochene deutschsprachige Verkehr, soweit ihm das TM-Symbol für „Unregistered Trademark“ bekannt ist, die Verwendung dieses Symbols in Deutschland nahe liegend dahin verstehen wird, dass insoweit eine Markeneintragung beantragt worden ist. Wenn überhaupt sollte daher nach Antragstellung aber vor Eintragung nur das TM-Zeichen verwendet werden, keinesfalls das R-Zeichen, da dies vor Abschluss des Markeneintragungsverfahrens irreführend sein könnte und Abmahnungen wg. dieser Wettbewerbsverletzung den Spaß an der Marke unterminieren könnten.