Januar 17

OLG Schleswig: Fliegender Gerichtsstand bei Internetstreitigkeit

Die Vorteile im Online-Handel unabhängig vom Ort des Kunden Produkte und Dienstleistungen anbieten zu können, führen dazu, dass Rechtsverletzungen auf entsprechenden Internetseiten von Onlineshops und Dienstleistern im Regelfall auch überall dort, wo diese Inhalte abgerufen werden können, vor Gericht einen Gerichtsstand begründen (sog. Fliegender Gerichtsstand).
Das OLG Schleswig (OLG Schleswig, Beschluss vom 06.08.2013 – 2 AR 22/13 (LG Kiel)) hatte jetzt über eine im Internet angebotene Dienstleistung, wo es um die Verleihung eines Doktortitels gegen eine Spende ging, zu entscheiden. Der Kläger konnte sich das örtlich zuständige Gericht hier praktisch innerhalb Deutschlands aussuchen, da sich „die Internetseite der Beklagten an das gesamte deutsche Publikum richtete, wie sich daraus ergibt, dass die eingesetzte Internetdomain einen deutschen Titel hat und die ganze Internetseite deutschsprachig ist […] Die streitgegenständliche Dienstleistung sah die Verleihung eines Doktortitels gegen eine Spende an jeden Ort Deutschlands vor, egal, wo der jeweilige Anwärter für einen Doktortitel wohnhaft war oder sich aufhielt.

Januar 1

Geschmacksmuster wird zum „eingetragenen Design“

Ab heute wird das „Geschmacksmuster“ als „eingetragenes Design“ bezeichnet. Zugleich erfolgte eine Anpassung des Geschmacksmustergesetzes, das jetzt „Designgesetz“ (DesignG) heißt. Die aktuelle Fassung kann hier abgerufen werden.

Neben der Namensänderung, die dazu beiträgt, dass der Gegenstand des Schutzrechts verständlicher wird, denn dieser umfasst Form und Gestaltung des Produkts, gibt es nun eine wesentliche Neuerung: Für das Designrecht wurde ein Nichtigkeitsverfahren für eingetragene Designs beim DPMA eingeführt.