November 4

Tell-a-Friend-Funktion kann wettbewerbswidrig sein

Bundesgerichtshof, 12.09.2013 Aktenzeichen I ZR 208/12

Wer auf seiner Internetseite eine sogenannte Weiterempfehlungsfunktion (Tell-a-Friend) einsetzt, geht nach neuester Rechtsprechung des BGH ein nicht unerhebliches rechtliches Risiko ein. Darüber versendete E-Mails sind als Werbung zu klassifizieren und sind an den Anforderungen des § 7 UWG zu messen. Schafft ein Unternehmen auf seiner Website daher die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.

Die Tell-a-Friend-Funktion funktioniert in der Regel so, dass ein Dritter seine eigene E-Mail-Adresse und eine weitere E-Mail-Adresse eingibt und von der Internetseite des Seitenbetreibers an die weitere von dem Dritten benannte E-Mail-Adresse eine automatisch generierte E-Mail versandt wird, die auf den Internetauftritt des Seitenbetreibers hinweist. Es handelt sich dabei um eine effektive Funktion es Empfehlungsmarketing.

Das Zusenden solcher Empfehlungs-E-Mails durch einen Webseitenbetreiber kann einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des E-Mail-Empfängers darstellen. Der BGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass „das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 – I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn.10 ff. = WRP 2009, 1246 – E-Mail-Werbung II).“

Oktober 9

BGH: Biomineralwasser ist kein irrefürender Begriff

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte geklagt, das sie den Begriff „Biomineralwasser“ für irreführend hielt. Sie war der Meinung, dass der Verkehr mit „Biomineralwasser“ Qualitätsmerkmale verbinde , die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien.

Irreführende Werbung stellt eine unlautere Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG dar, daher verboten (vgl. § 3 UWG). Irreführend ist eine Angabe dann, wenn eine Diskrepanz zwischen der Wirklichkeit und der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über die Bedeutung der Aussage besteht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt jedoch entschieden, dass der Verkehr  zwar von einem als „Biomineralwasser“ bezeichneten Mineralwasser erwartet, dass es „nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer vorgesehenen Höchstwerte liegt“.

Wie der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 149/2012 mitteilt „erwartet [der Verkehr jedoch] nicht, dass die Verwendung von „Bio“ bei Mineralwässern gesetzlichen Vorgaben unterliegt oder staatlich überwacht wird. Das in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bestimmte Gebot, für das vom Beklagten vertriebene Wasser die Verkehrsbezeichnung „natürliches Mineralwasser“ anzugeben, steht der zusätzlichen Bezeichnung als „Biomineralwasser“  nicht entgegen.“

Daher kommt das Gericht zu der Ansicht, dass der zusätzlichen Bezeichnung als „Biomineralwasser“ das Wettbewerbsrecht nicht entgegen steht.

Das ausführliche Urteil liegt noch nicht vor. Jedoch kann die Pressemitteilung hier abgerufen werden.