August 3

LDI NRW: 54000 EUR Bußgeld für unzulässige Videoüberwachung – 10000 EUR kein Datenschutzbeauftragter

Wie die WAZ online berichtet  hat der Landesdatenschutzbeauftragte NRW (LDI NRW), die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, ein Bußgeld gegen das Unternehmen Mr. Wash wegen Datenschutzverstößen erlassen.

Interessant ist dabei, dass nicht nur ein Bußgeld in Höhe von 54000 EUR für laut Auffassung des LDI unzulässige Videoüberwachungen erlassen wurde, sondern auch das Fehlen eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit einem Bußgeld von 10.000 EUR belegt wurde. Der Fall zeigt, dass man bei Verstößen gegen den Datenschutz – insbesondere bei unzulässiger Videoüberwachung – mit einem Bußgeldverfahren der Aufsichtsbehörde rechnen kann. Wer daher eine regelmäßig mit einem Imageschaden verbundene und kostenintensive Auseinandersetzung mit den Aufsichtsbehörden vermeiden möchte, der sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen und daraus entsprechende Schlüsse ziehen. Gerade im Zusammenhang mit der direkten oder indirekten Überwachung von Mitarbeitern sind Videokameras ein heißes Thema.

Unabhängig davon macht aber auch die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten Sinn. Damit vermeidet man nicht nur Bußgelder wie im vorliegenden Fall, sondern hat einen kompetenten Ansprechpartner, der die Kommunikation in allen Fragen des Datenschutzes übernehmen kann. Wer es dann allerdings bei der Bestellung eines Papiertigers belässt, der seine Aufgabe nicht tatsächlich wahrnimmt, der wird sicherlich nicht auf Gegenliebe bei den Aufsichtsbehörden stoßen.

März 27

Aus der Rubrik Skurriles: Chef spioniert Whatsapp-Verlauf seines ehemaligen Mitarbeiters aus

BuchrückenDas Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) – die Aufsichtsbehörde für Unternehmen, die ihren Sitz in Bayern haben – hat den Arbeitgeber eines ehemaligen Mitarbeiters mit einem Bußgeld belegt, weil dieser sich unter einem Vorwand das Handy seines Mitarbeiters aushändigen ließ und dann zwei im Kurznachrichtendienst Whats-App gespeicherte Chat-Verläufe an seine eigene E-Mail-Adresse weitergeleitet hatte.

Wie das Landesamt berichtet, hatte der Arbeitgeber sich beim Abschiedsessen eines ehemaligen Mitarbeiters unter einem Vorwand das Handy des Mitarbeiters ausgeliehen, um noch eine dienstliche Mail zu verschicken. Tatsächlich verschafft der Arbeitgeber sich aber auch Zugriff auf zwei in der Anwendung Whats-

Januar 30

Vermeiden Sie Bußgelder durch die Datenschutzaufsichtsbehörden

Die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben kann  zu einem Vertrauensverlust bei Kunden und Geschäftspartnern führen. Zusätzlich kann es zu einem Bußgeldverfahren durch die für den Datenschutz zuständige Aufsichtsbehörde kommen. Aufsichtsbehörde im Sinne des § 38 Bundesdatenschutzgesetz ist für Unternehmen mit Sitz in NRW der Landesbeauftragte für Daten-schutz und Informationsfreiheit (vgl. § 22 Abs. 5 DSG-NRW). Das muss jedoch nicht sein! Die meisten Bußgelder können vermieden werden, wenn im Vorfeld Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.