Januar 1

Geschmacksmuster wird zum „eingetragenen Design“

Ab heute wird das „Geschmacksmuster“ als „eingetragenes Design“ bezeichnet. Zugleich erfolgte eine Anpassung des Geschmacksmustergesetzes, das jetzt „Designgesetz“ (DesignG) heißt. Die aktuelle Fassung kann hier abgerufen werden.

Neben der Namensänderung, die dazu beiträgt, dass der Gegenstand des Schutzrechts verständlicher wird, denn dieser umfasst Form und Gestaltung des Produkts, gibt es nun eine wesentliche Neuerung: Für das Designrecht wurde ein Nichtigkeitsverfahren für eingetragene Designs beim DPMA eingeführt.