Mrz 27

Aus der Rubrik Skurriles: Chef spioniert Whatsapp-Verlauf seines ehemaligen Mitarbeiters aus

BuchrückenDas Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) – die Aufsichtsbehörde für Unternehmen, die ihren Sitz in Bayern haben – hat den Arbeitgeber eines ehemaligen Mitarbeiters mit einem Bußgeld belegt, weil dieser sich unter einem Vorwand das Handy seines Mitarbeiters aushändigen ließ und dann zwei im Kurznachrichtendienst Whats-App gespeicherte Chat-Verläufe an seine eigene E-Mail-Adresse weitergeleitet hatte.

Wie das Landesamt berichtet, hatte der Arbeitgeber sich beim Abschiedsessen eines ehemaligen Mitarbeiters unter einem Vorwand das Handy des Mitarbeiters ausgeliehen, um noch eine dienstliche Mail zu verschicken. Tatsächlich verschafft der Arbeitgeber sich aber auch Zugriff auf zwei in der Anwendung Whats-

App gespeicherte Chatverläufe seines Mitarbeiters und sendete diese an seine eigene E-Mail-Adresse. Das BayLDA wertete dieses Verhalten des Arbeitgebers als Ordnungswidrigkeit gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes. Wer sich unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, aus automatisierten Verarbeitungen verschafft, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Bei den verschickten Chat-Inhalten handelt es sich um personenbezogene Daten der drei Chat-Beteiligten. Das Landesamt erkannte auch folgerichtig, dass diese Daten nicht allgemein zugänglich, sondern lediglich für die Teilnehmer des jeweiligen Chats bestimmt waren. Der Arbeitgeber hatte sich die Daten rechtswidrig „verschafft“, das heißt einen Zustand hergestellt, der es ihm erlaubt, die Daten gegebenenfalls auch später zur Kenntnis zu nehmen. Die Verschaffung dieser Daten war unzulässig, da der Arbeitgeber weder eine Einwilligung dazu von seinem früheren Mitarbeiter hatte noch eine sonstige rechtliche Grundlage dafür ersichtlich ist.

Mit einem Bußgeld dürfte es für den Arbeitgeber hier noch glimpflich ausgegangen sein, bzw. es ist nicht bekannt, ob der Mitarbeiter Schadensersatz wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangt hat. Denn es dürfte klar sein, dass die Ausforschung privater Konversationen für Arbeitgeber ein absolutes Tabu darstellt.