Feb 7

Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt allein keinen wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB dar und kann folglich den Widerruf der Bestellung und die Kündigung eines Beauftragten für den Datenschutz gem. § 4f Absatz 3 Satz 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht begründen.

 Bei der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz in Baden-Württemberg beschwerte sich ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter einer insolventen Ladenkette darüber, dass der eingesetzte Insolvenverwalter ihn nach Insolvenzeröffnung mit sofortiger Wirkung freigestellt und gleichzeitig von seiner Funktion als betrieblicher Datenschutzbeauftragter entbunden habe. Gleichzeitig sei ein Nachfolger als neuer Datenschutzbeauftragter bestellt worden (vgl. 31. Tätigkeitsbericht 2012/2013 S. 133ff.).

Bereits der Widerruf der Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist nach § 4f Absatz 3 Satz 4 BDSG an hohe Hürden, um die Unabhängigkeit des Beauftragten sicherzustellen. Nach § 4f Absatz 3 Satz 4 BDSG kann die Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nur in entsprechender Anwendung von § 626 BGB oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden.

Als wichtige Gründe kommen insbesondere solche in Betracht, die mit der Funktion und Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zusammenhängen und eine weitere Ausübung dieser Tätigkeit unmöglich machen oder sie zumindest erheblich gefährden (z.B. Geheimnisverrat).

Die ordentliche Kündigung des betrieblichen internen Datenschutzbeauftragten durch den Arbeitgeber unzulässig. Dieses Kündigungsverbot wirkt auch ein Jahr nach einer etwaigen Abberufung oder Beendigung des Amtes fort.

Die Position des betrieblichen Datenschutzbeauftragten erfordert ein hohes Maß an Unabhängigkeit im Unternehmen, die es ihm ermöglicht, auch kritische Punkte gegenüber der Geschäftsleitung zu artikulieren. Der Datenschutzbeauftragte genießt jedoch keine Narrenfreiheit. Die Kündigung des internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist daher immer dann zulässig, wenn Tatsachen für eine außerordentliche Kündigung i.S.v. § 626 BGB vorliegen.

Eine außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Teile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Aber Achtung: Die Kündigung nach § 626 Absatz 2 BGB kann nur binnen zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Der Arbeitgeber kann sich jedoch unter Berufung auf unternehmerische Entscheidungen nicht ohne weiteres auf betriebsbedingte Gründe für einen Widerruf der Bestellung des Datenschutzbeauftragten berufen, sonst könnte der mit den gesetzlichen Vorschriften beabsichtigte besondere Schutz der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zu leicht umgangen werden (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2009 – Az. 5 Sa 425/09).

Im Falle der Insolvenz eines Unternehmens kann es auch nach Auffassung der Aufsichtsbehörde keinen dauerhaften Kündigungsschutz für den Beauftragten geben, wenn das beschäftigende Unternehmen insolvent geworden ist und am Ende des Verfahrens liquidiert wird. Allerdings erlischt die besondere Privilegierung des internen Datenschutzbeauftragten erst dann,d wenn – nach Abschluss des Insolvenzverfahrens – in dem Unternehmen keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten mehr statt findet oder im Rahmen der Abwicklung des Unternehmens die Mitarbeiterzahl i.S.v. § 4f Absatz 1 BDSG entsprechend unter die gesetzliche Grenze sinkt. Ist das Unternehmen sodann nicht mehr verpflichtet, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen, gilt gem. § 4f Absatz 3 Satz 5 BDSG auch der Kündigungsschutz nicht mehr. Eine betriebsbedingte Kündigung wäre dann zulässig.

 Die Aufsichtsbehörde macht in ihrem Bericht deutlich, dass die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten unabhängig vom Arbeitsverhältnis erlischt, wenn die Voraussetzungen des § 4f Absatz 1 Satz 1 BDSG nicht mehr vorliegen.

Im Fall der insolventen Ladenkette wurde jedoch sofort ein neuer – vermutlich externer – Datenschutzbeauftragter bestellt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 4f BDSG noch vorlagen.

Vorsicht: Betriebliche Datenschutzbeauftragte, denen während ihrer Amtszeit oder im Anschluss daran gekündigt wird, müssen im Hinblick auf § 4 KschG, sofort handeln.

Will sich ein Arbeitnehmer – also auch ein interner betrieblicher Datenschutzbeauftragter – gegen eine Kündigung wehren, muss er innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.