September 16

Landgericht Düsseldorf zu unlauterer Telefonwerbung (§ 7 UWG)

Das Landgericht Düsseldorf (vgl. Urteil vom 19.7.2013 – 38 O 49/12) machte unlängst noch einmal deutlich , dass Unternehmen, die einen Verbraucher ohne dessen ausdrückliche vorherige Einwilligung zu Werbezwecken anrufen, unlauter handeln.

Logischerweise kann sich ein Unternehmen auch nicht aus der Verantwortung entfliehen, indem es einen Dienstleister mit der Werbung beauftragt. Wird ein Werber auftragsgemäß für ein Unternehmen tätig, dann muss dieses sich gemäß § 8 Absatz 2 UWG das Verhalten der für sie tätigen Werber zurechnen lassen.

Die hohen Anforderungen des § 7 UWG gelten auch in laufenden Dauerschuldverhältnissen. Das bedeutet, dass immer dann wenn ein Verbraucher zu Werbezwecken telefonisch angesprochen werden soll, eine ausdrückliche vorherige Einwilligung dafür erforderlich ist. Mutmaßliche Einwilligungen oder die Einwilligungen während des Gesprächs einzuholen ist daher nicht vorgesehen und kann für das Unternehmen teuer werden. Das LG Düsseldorf setzte im vorliegenden Fall den Streitwert auf 15.000 Euro fest.

September 13

Zur Verwendung von ® und ™-Symbol nach Markenanmeldung

Mancher kommt auf die Idee bereits während des Markenanmeldungsprozess das ®-Zeichen für die angemeldeten Marken im geschäftlichen Verkehr (z.B. auf Werbeflyern usw.) zu verwenden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch mit Urteil vom 26.2.2009 – I ZR 219/06 klargestellt, dass derjenige, der ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein, den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irre führt. Das ®-Zeichen sollte daher erst dann verwendet werden, wenn eine Marke ins Markenregister beim DPMA eingetragen wurde. Die Antragstellung auf Markeneintragung reicht dazu regelmäßig nicht aus.

In Bezug auf das Zeichen ™-Symbol gilt evtl. etwas anderes, wobei die Rechtsprechung hier noch nicht eindeutig und als gefestigt anzusehen ist, weil das Zeichen dem US-Rechtsraum entspringt und keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu besteht. Eine relativ aktuelle Entscheidung des Kammergericht Berlin vom 31.05.2013 (Aktenzeichen 5 W 114/13, nachzulesen hier) hat insoweit ergeben, dass der angesprochene deutschsprachige Verkehr, soweit ihm das TM-Symbol für „Unregistered Trademark“ bekannt ist, die Verwendung dieses Symbols in Deutschland nahe liegend dahin verstehen wird, dass insoweit eine Markeneintragung beantragt worden ist. Wenn überhaupt sollte daher nach Antragstellung aber vor Eintragung nur das TM-Zeichen verwendet werden, keinesfalls das R-Zeichen, da dies vor Abschluss des Markeneintragungsverfahrens irreführend sein könnte und Abmahnungen wg. dieser Wettbewerbsverletzung den Spaß an der Marke unterminieren könnten.

Juli 25

Datenschutzkonferenz (DSK) stoppt Genehmigungen für Datenübermittlungen in die USA nach Safe Harbor

Die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern haben am 24.07.2013 beschlossen und mitgeteilt, dass sie vorerst keine neuen Genehmigungen für die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA mehr erteilen werden.

In der Pressemitteilung wird mitgeteilt:

„Die Europäische Kommission hat in mehreren Entscheidungen Grundsätze des „sicheren Hafens“ (Safe Harbor) zum Datentransfer in die USA (2000) und Standardvertragsklauseln zum Datentransfer auch in andere Drittstaaten (2004 und 2010) festgelegt. Die Beachtung dieser Vorgaben soll gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die in die USA oder andere Drittstaaten übermittelt werden, dort einem angemessenen Datenschutzniveau unterliegen. Allerdings hat die Kommission stets betont, dass die nationalen Aufsichtsbehörden die Datenübermittlung dorthin aussetzen können, wenn eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ besteht, dass die Safe-Harbor-Grundsätze oder Standardvertragsklauseln verletzt sind. Dieser Fall ist jetzt eingetreten. Die Grundsätze in den Kommissionsentscheidungen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit verletzt, weil die NSA und andere ausländische Geheimdienste nach den gegenwärtigen Erkenntnissen umfassend und anlasslos ohne Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Zweckbindung auf personenbezogene Daten zugreifen, die von Unternehmen in Deutschland an Stellen in den USA übermittelt werden.“

Juli 24

OLG Düsseldorf: Vodafone darf nicht unsachlich mit Schufa drohen

Das OLG Düsseldorf hat – so die Mitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg – der Vodafone GmbH verboten gegenüber den Kunden, die die Höhe ihrer Telefonrechnung beanstandet und deswegen die Zahlung verweigert haben mit einem Schufa-Eintrag zu drohen. Die Vodafone GmbH hatte, laut Mitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg, ihren Kunden, die die Höhe ihrer Telefonrechnung beanstandeten und die Zahlung verweigerten, mitgeteilt, dass sie verpflichtet sei, den Zahlungsrückstand an die Schufa zu übermitteln. Wer auf die Möglichkeit eines Eintrags bei der Schufa hinweist, muss deutlich machen, dass dieser Eintrag durch bloßes Bestreiten der Forderung abgewendet werden kann.

Meldung der Verbraucherzentrale

OLG Düsseldorf Urteil vom 09.07.2013, Az.: I-20 U 102/12

Juli 24

Internetseite der Stiftung Datenschutz online

Die Stiftung Datenschutz nimmt – trotz der anhaltenden Kritik an ihrer mangelhaften wirtschaftlichen Ausstattung – langsam Formen an. Die Internetseite bietet bisher erste Informationen über die Stiftung, jedoch auch erste Praxistipps, wie Nutzer ihre eigenen Daten schützen können. Es bleibt zu hoffen, dass die Verantwortlichen bei der Stiftung zukünftig noch stärker herausstellen, dass Datenschutz mehr ist, als die Gewährleistung von IT-Sicherheit. Erfahrungsgemäß ist der Mensch der größte Risikofaktor in Bezug auf unbefugte Datenumgänge.

Link auf Webseite der Stiftung Datenschutz

Juli 16

Zertifikatslehrgang zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten (IHK) im September

In der Woche vom 9.9.2013 bis zum 13.9.2013 führe ich zusammen mit der M2Soft GmbH zum dritten Mal in diesem Jahr den Zertifikatslehrgang zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten (IHK) in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund durch.

Dieser Lehrgang vermittelt und vertieft die erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dabei wird besonderer Wert darauf gelegt, dass sowohl die technisch-organsiatorischen als auch die juristischen Anforderungen umfassend behandelt werden. Nach Abschluss des Zertifikatslehrgangs verfügen Sie über fundiertes und praxisnahes Know-how, um den Datenschutz in Ihrem Unternehmen professionell umzusetzen zu können und/oder zu optimieren.

Detaillierte Informationen sowie die Online-Anmeldung zu diesem Lehrgang finden Sie auf der Webseite der IHK Dortmund.
Die Zahl der Teilnehmer ist auf 15 Personen beschränkt, um ein ideales Lernumfeld zu gewährleisten.

Oktober 15

Wo bleibt die Stiftung Datenschutz?

Bereits im Juni diesen Jahres hatte der Bundestag (Drucksache 17/10092) die Bundesregierung aufgefordert, dass die Errichtung der Stiftung Datenschutz  bis Oktober vorgenommen werden soll. Mit Pressemitteilung vom 29.06.2012 hatte das Bundesjustizministerium noch die Stiftungsidee gelobt:

„Die Stiftung soll helfen, bei den Bürgerinnen und Bürger ein Bewusstsein dafür schaffen, wie wertvoll ihre Daten im Internet sind. Daten sind die Währung in der digitalen Welt. Bildung und Aufklärung der Nutzer werden in diesem sensiblen Bereich des Internets gestärkt. Damit werden wir auch das Vertrauen in die IT-Wirtschaft stärken. Mit der Entwicklung eines Datenschutzgütesiegels wird die Stiftung zudem deutlich machen, dass der Datenschutz ein wertvoller Wettbewerbsfaktor ist. Nun sollte zügig das Eintragungsverfahren durchgeführt werden. „

Unabhängig davon, ob man die Stiftungsidee begrüßt oder nicht, sollte jetzt zügig die Umsetzung erfolgen, damit diese Idee nicht in den Vorwehen der Bundestagswahl versickert. Zu begrüßen wäre jedenfalls, wenn – wie vom BMJ mutig prognostiziert – ein von der Stiftung entwickeltes Siegel dazu beitragen würde, dass Datenschutz endlich auch als Wettbewerbsfaktor akzeptiert wird. Schaut man sich die bisherige Rechtsprechung an, dann ist die wettbewerbsrechtliche Relevanz von Datenschutzverstößen bisher umstritten (vgl. z.B. KG Berlin 29.04.2011 – 5 W 88/11 zum Like-Button) und von vielen Faktoren abhängig. Eventuell sollte der Gesetzgeber über die bisherigen Bestrebungen hinaus darüber nachdenken, dass er hier tätig wird und eine stärkere Verzahnung von BDSG/TMG und co. mit den Vorschriften des UWG herbeiführt. Denn die wirtschaftlichen Vorteile, die derzeit durch das Nichteinhalten von Datenschutzvorschriften erzielt werden, können nicht effektiv durch eine Aufsichtsbehörde  begrenzt werden. Das Wettbewerbsrecht wäre hier ein deutlich schärferes Schwert und würde dem Datenschutz neues Gewicht geben.

Oktober 11

Kein Eilrechtsschutz gegen Bewertungskommentare bei eBay (OLG Köln)

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 8.3.2012 – 15 U 193/11) hat auf eine Berufung hin entschieden, dass wegen der eBay-Nutzungsbedingungen, die das Einstellen von Gegenkommentaren zu Bewertungen ermöglichen, sowie der dort vorgesehenen Löschung einer Bewertung nach Vorlage einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung  kein Verfügungsgrund hinsichtlich eines Antrags auf Löschung einer Bewertung besteht. Ein Verfügungsgrund gem. §§?935940 ZPO besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, durch eine Veränderung des bestehenden Zustands werde die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert, sodass er auf Grund einer besonderen Dringlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf. Diese Notwendigkeit sah das Oberlandesgericht vorliegend nicht, da bei Ebay die Möglichkeit besteht auf Kommentare selbst mit einem Gegenkommentar zu reagieren, sodass es zumutbar ist, das reguläre Verfahren abzuwarten:

Die Verfügungskl. bedarf danach schon deshalb keines vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung, weil sie ihre Rechte ggü. den Bewertungskommentaren der Verfügungsbekl. einstweilen selbst gewahrt hat. Wie aus dem im erstinstanzlichen Urteil in Bezug genommenen Screenshot ihres Bewertungsprofils v. 5.5.2011 zu entnehmen und zwischen den Parteien auch unstreitig ist, hat sie auf die Bewertungen der Verfügungsbekl. reagiert, indem sie jeweils Gegenkommentare verfasst und hierin ihre Sichtweise dargestellt hat. Diese Möglichkeit der Stellungnahme sieht das Bewertungssystem bei eBay, dem beide Parteien sich durch die Anerkennung der AGB unterworfen haben, ausdrücklich vor. Die bewertete Partei erhält auf diese Weise Gelegenheit, ihre Rechte ggü. einer für unzutreffend erachteten Bewertung vorläufig zu wahren, indem sie ihr für jeden Nutzer einsehbar durch einen Gegenkommentar entgegentritt. Vor diesem Hintergrund ist es der bewerteten Partei grds. möglich und zumutbar, den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Diese Entscheidung erschwert die Wahrnehmung von Händlerinteressen beim Vorgehen gegen „unrichtige“ Bewertungen bei Ebay. Ob die bewertete Partei auf diese Weise tatsächlich Gelegenheit erhält, ihre Rechte ggü. einer für unzutreffend erachteten Bewertung vorläufig zu wahren, erscheint doch sehr zweifelhaft, denn die potentiellen Käufer werden regelmäßig nicht sehr lange auf der Seite verweilen, um alle Kommentare zu lesen. Der stigmatisierende Effekt einer unwahren Bewertung kann dann aber schon Wirkung entfalten und für den Händler für die Dauer des Hauptsachverfahrens (also mehrere Monate) eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen.

Oktober 11

LG Köln: Zahnarztwerbung bei Groupon unzulässig

Das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 21.6.2012 – 31 O 25/12 (nicht rechtskräftig)) hat entschieden, dass die Angabe eines Festpreises über Groupon oder DailyDeal, ohne den Patienten überhaupt zu kennen,einen Verstoß gegen die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) darstellt. Die schriftliche Preisvereinbarung muss zwingend zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten erfolgen. Das ist bei Groupon nicht der Fall, denn der Zahnarzt verpflichtet sich gegenüber dem Portalbetreiber und nicht gegenüber dem Patienten zur Erbringung der Leistung. Das Landgericht hat außerdem klar gestellt  dass §?15  Berufsordnung der Zahnärzte (BO) eine Marktverhaltensregel darstellt und daher Unterlassung aus §§ 834 Nr.?11 UWG i.V.m. §?15 BO verlangt werden kann. Weiterhin führt das Landgericht aus:

Es kommt auch nicht darauf an, ob die konkrete Behandlung, um die es in der Werbung geht, mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist oder nicht. Denn wie bereits ausgeführt wirbt der Bekl. in seiner Eigenschaft als Zahnarzt. Die Vorschrift des §?15 BO dient nicht vordergründig dazu, bei konkreten Angeboten, die unter Zahnarztvorbehalt stehenden Leistungen zum Gegenstand haben, Reklame zu verbieten, sondern insgesamt das Berufsbild des Zahnarztes zu schützen. Dieses wird aber auch dadurch gefährdet, dass ein Zahnarzt Angebote abgibt, die derart niedrig sind, dass von einem kostendeckenden und gründlichen Arbeiten nicht mehr ausgegangen werden kann, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um solche Leistungen handelt, die zwingend nur von einem Zahnarzt erbracht werden dürfen. Leistungen, die durch einen Arzt erbracht werden, werden so kommerzialisiert. Dies ist aber eben gerade nicht vertretbar nach §?15 Abs.?2 BO, der es dem Zahnarzt verbietet, seine Tätigkeit für gewerbliche Zwecke zu verwenden.

Auch die konkrete Durchführung solcher Deals hält das Landgericht für unzulässig:

In jedem Fall aber hat eine solche Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem schriftlich zu erfolgen nach §?2 Abs.?2 Satz?1 GOZ. Zum einen muss eine solche schriftliche Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem, also Patienten erfolgen. Dies ist bereits nicht der Fall, weil der Bekl. sich ggü. dem Internetportal Groupon bzw. DailyDeal und nicht ggü. seinem Patienten zur Erbringung der Leistung verpflichtet.

Zahnärzte sollten daher Abstand von solchen Werbemaßnahmen bei Groupon oder vergleichbaren Angeboten nehmen, da diese für diese Berufsgruppe nicht nur als bedenklich, sondern als unzulässig einzustufen sind. Zwar ist die Entscheidung des Landgericht Köln nicht rechtskräftig  die Argumentation überzeugt aber vor dem Hintergrund, dass ärztliche Leistungen in vieler Hinsicht privilegiert sind, weil es sich eben nicht um gewerbliche Waren sondern um eine Heilbehandlung handelt. Dann dürfen aber die Leistungen im Umkehrschluss auch nicht als Ware zum Festpreis – ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Patienten – verkauft werden.

Oktober 11

Facebook Beleidigung rechtfertigt Entlassung

Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, 10.10.2012 – 3 Sa 644/12) hat jetzt klar gestellt  dass Beleidigungen in sozialen Netzwerken  fristlose Kündigungen rechtfertigen können. Der zum Zeitpunkt der Äußerungen 26 Jahre alter Auszubildende hatte auf seinem Facebook Account seinen Arbeitgeber mit „Ausbeuter“ beschimpft und sich selbst als „Leibeigener“ dargestellt. Die Vorinstanz das Arbeitsgericht Bochum hatte die Kündigung noch verworfen. Zwar hatte diese Vorinstanz die Äußerungen auf seinem Facebook-Profil bereits als beleidigend angesehen, jedoch hatte es aufgrund der Unreife des Arbeitnehmers eine Abmahnung für ausreichend erachtet. Das LAG Hamm folgte dieser Argumentation nicht und argumentierte gerade mit dem Alter des Mannes. Mit seinen 26 Jahren müsse er über genug Lebenserfahrung verfügen, um die Folgen seines Handels einschätzen zu können. 

Diese wohl nicht sehr überraschende Entscheidung zeigt, dass das Internet eben kein rechtsfreier Raum ist. Äußerungen bei Facebook sind öffentliche Äußerungen. Wer offline oder online beleidigt, der muss mit den Konsequenzen leben. In Social Networks gibt es keine Narrenfreiheit!

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